Zum 01.07.1970 war das Recht zur Milchgewinnung und -vermarktung noch ein unselbständiges Recht, das in der Bilanz oder dem Grundstücksverzeichnis zusammen mit dem Wirtschaftsgut Grund und Boden bewertet wurde, da es in ihm enthalten war. Mit der Milchgarantiemengen-Verordnung vom 25.05.1984 wurde zum 02.04.1984 das Milchlieferrecht eingeführt. Zunächst konnte der Landwirt das Milchlieferrecht grundsätzlich nur zusammen mit der dazugehörigen Fläche übertragen. Mit dem Wegfall dieser Flächenakzessorietät zum 30.09.1993 wurden die Milchlieferrechte selbstständig handelbar. Sie sind seither auch steuerlich von der Fläche getrennt zu beurteilen.
Steuerlich war deshalb der Buchwert des Milchlieferrechts zum 02.04.1984 vom Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten. Für zugepachtete Flächen wurde das Milchlieferrecht dem Pächter als Milcherzeuger und nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens zugeteilt. Eine Buchwertabspaltung erfolgte deshalb hier nicht.
Nach dem Auslaufen der Milch-Garantiemengen-Verordnung zum 31.03.2015 fallen die in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen und von dem pauschal bewerteten Grund und Boden abgespaltenen Buchwerte, die bis zum 31.03.2015 nicht veräußert oder entnommen worden sind, auf die dazugehörenden Milcherzeugungsflächen zurück.