Das Eigenjagdrecht steht dem Eigentümer einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren zusammenhängenden Fläche zu und kann von ihm selbst oder durch Verpachtung genutzt werden. Zivilrechtlich ist es Bestandteil der Grundstücke. Ertragsteuerlich stellt das Eigenjagdrecht ein selbständiges nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens dar. Das Eigenjagdrecht wird auch in der Bilanz ausgewiesen, wenn es entgeltlich erworben wurde.