Bodenschätze sind bis zu ihrer Erschließung unselbständiger Teil des Grund und Bodens, danach aus steuerlicher Sicht selbständige Wirtschaftsgüter, die in der Regel zum Privatvermögen gehören. Sie gehören nur dann zum Betriebsvermögen, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.
Steuerlich gilt ein Vertrag über den Verkauf eines Bodenschatzes (Ausbeutevertrag) als Pachtvertrag, die Einnahmen sind daher aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt selbst dann, wenn zivilrechtlich das bodenschatzführende Grundstück übereignet wird, die Vertragspartner aber die Rückübereignung nach Beendigung der Ausbeute vereinbaren. Der erhaltene Kaufpreis wird vom Verkäufer in voller Höhe bei Bezahlung als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuert. Hierbei besteht keine Möglichkeit der Übertragung als Gewinn aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsguts auf ein Ersatzwirtschaftsgut.
