Die Durchschnittssätze gelten nur für die Lieferungen selbsterzeugter land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Dienstleistungen.
Bei der Durchschnittssatzbesteuerung ergibt sich für viele Umsätze keine vom Land- und Forstwirt abzuführende Umsatzsteuer. Nur bei den Lieferungen von bestimmten Sägewerkserzeugnissen und Getränken, z.B. Wein, ergibt sich für den Land- und Forstwirt eine Zahllast von 8,3 %.
Der Umsatzsteuer pauschal rechnende Landwirt schuldet dem Finanzamt überhöht ausgewiesene Steuerbeträge. Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger, wie es in der LuF häufig der Fall ist, im Gutschriftsverfahren abgerechnet hat. Von dieser Steuerschuld können Sie sich als Landwirt befreien, indem Sie dem in der Gutschrift überhöht ausgewiesenen Steuerbetrag widersprechen. Die Steuerschuld entfällt dadurch aber nicht automatisch rückwirkend. Sie müssen dazu Ihre Voranmeldung des entsprechenden Voranmeldungszeitraums berichtigen.
Bei hohen Investitionen können Sie auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichten. Sie erhalten dann wie ein normaler Unternehmer den tatsächlichen Vorsteuerabzug aus den Investitionen.
Bei der Umsatzsteuer auf land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen sind viele Besonderheiten zu beachten.