Ab 2015 wurde in Deutschland ein branchenunabhängiger Mindestlohn eingeführt, der grundsätzlich auch für die LuF sowie für den Gartenbau und den Weinbau gilt.

Für einige Branchen, darunter auch die LuF, existierten bereits vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns eigene tarifvertragliche Mindestlöhne, die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für allgemein verbindlich erklärt wurden. Diese tarifvertraglichen Regelungen haben hier Vorrang. Die Tarifvertragsparteien, der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaft­lichen Arbeitgeberverbände, die Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt haben diese Übergangsregelung des Gesetzgebers genutzt und einen Mindestlohntarifvertrag abgeschlossen, der vor­aussichtlich vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 gelten wird. Damit wurde erreicht, dass in dieser Übergangszeit der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden kann.

Der tarifliche Mindestlohn ersetzt daher in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 den gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt für alle Arbeitnehmer in dem Wirtschaftsbereich Landwirtschaft und Gartenbau, somit für Dauerbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) und auch für Saisonarbeitskräfte.

Bitte beachten Sie, dass der Tarifvertrag im Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen auch für Jugendliche unter 18 Jahren (sofern sie keine Schüler sind) und für Arbeitnehmer, die zuvor länger arbeitslos waren (auch in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten) Anwendung findet.

Spätestens ab dem 01.01.2018 gilt auch in der LuF der gesetzliche Mindestlohn.