Die Abgeltungsteuer führt zu einem einheitlichen Steuertarif und bewirkt auch die Abkoppelung einer gesamten Einkunftsart aus der Steuererklärung. Die Abgeltungsteuer wird bereits bei Gutschrift der Kapitalerträge durch das auszahlende inländische Kreditinstitut oder einen anderen Schuldner erhoben. Damit gilt die auf die Kapitalerträge anfallende Einkommensteuer als abgegolten, d.h., die hierdurch versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen aufgeführt werden. Im Unterschied zur Kapitalertragsteuer, die lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellt, wird die Abgeltungsteuer also definitiv erhoben. Dadurch mindert sich die Progression auf die anderen Einkünfte wie beispielsweise Lohn-, Renten- oder Mieteinkünfte je nach Höhe der wegfallenden Einnahmen. Der Abgeltungsteuersatz fällt unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte an; der Tarif wird selbst bei Kapitaleinnahmen in Millionenhöhe nicht höher als 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sein. Kapitaleinkünfte belasten nicht mehr das übrige Einkommen des Anlegers.