Wenn Sie Handwerkerleistungen in Ihrem Privathaushalt in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Kosten, höchstens jedoch um 1.200 € jährlich. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück. Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, die im Regelfall nur Fachkräfte durchführen, gehören ebenfalls zu den begünstigten Leistungen.

ACHTUNG:

Modernisierungsmaßnahmen, die durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z.B. von der KfW) gefördert werden, wie etwa Maßnahmen zur Wärmedämmung, sind nicht begünstigt.
Dies gilt auch dann, wenn eine Baumaßnahme nur teilweise gefördert wird (z.B. weil ein Förderhöchstbetrag überschritten wird). Es wird also jede Maßnahme als Ganzes betrachtet.
Sofern jedoch verschiedene Einzelmaßnahmen am Haus oder an der Wohnung durchgeführt werden (z.B. öffentlich geförderte Fassadendämmung und ungeförderte Heizungserneuerung), ist ein Kostenabzug für die ungeförderte Baumaßnahme erlaubt. Auch zeitlich versetzte Renovierungsarbeiten sind als gesonderte Maßnahme begünstigt.

ACHTUNG:

Tätigkeiten, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme ausgeübt werden, dürfen nicht in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden. Als Neubaumaßnahmen gelten dabei solche Maßnahmen, die „im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ anfallen. Handwerkerleistungen sind somit auch steuerbegünstigt, wenn im Rahmen einer Maßnahme zusätzliche Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden (z.B. durch Errichtung eines Wintergartens).