Stehen der Ort der Leistung sowie die Steuern auf die Umsätze zum Zeitpunkt der Ausgabe eines Gutscheins bereits fest, handelt es um einen Einzweck-Gutschein.

Bei Gutschein-Erstellung liegen mit Steuersatz und Leistungsort somit bereits alle Informationen vor, die für die Berechnung der Umsatzsteuer erforderlich sind. Wird der Gutschein eingelöst, ist die Einlösung nicht als Umsatz zu erfassen.

Alle ausgestellten Gutscheine müssen weiterhin umfassend dokumentiert werden, wichtig sind insbesondere Angaben zum Ausgabetag sowie zur Höhe des Gutscheinbetrages. Bei Einlösung des Gutscheins sind das jeweilige Datum und der Wert der mit dem Gutschein erworbenen Ware zu erfassen.

Hinweis: Die Kennzeichnung von Gutscheinen als “Einzweck-Gutschein” ist empfehlenswert, um nach der Einlösung eine Umsatzzahlung zu vermeiden. Sie können durchaus mit älteren Gutscheinen konfrontiert werden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen ausgestellt wurden. Erfassen Sie dieses Dokument nun versehentlich als neuen Einzweck-Gutschein, kommt zu einer Nicht-Versteuerung.

Der Gutschein wird somit bei Ausstellung mit 19% USt als normaler Umsatz erfasst und bei Einlösung wird der Umsatz der Dienstleistung durch den Gutschein storniert.