Haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerker­leistungen sind, sind mit 20 %, höchstens jedoch 4.000 € jährlich von der Steuerlast abziehbar.

Dabei muss es sich um Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen. Hierunter fallen haushaltsnahe Tätigkeiten, die durch Dienstleistungsagenturen oder selbständige Dienstleister erbracht werden.

Nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind hingegen personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen), selbst wenn sie im privaten Haushalt erbracht werden. Ausnahmsweise dürfen diese Leistungen jedoch als Pflege- und Betreuungsleistungen abgezogen werden, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt werden.

Aufwendungen für Bereitschaftsdienste zur Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall sind grundsätzlich keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Erfolgt der Bereitschaftsdienst jedoch als Nebenleistung einer begünstigten Hauptleistung, so liegt hingegen eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem sind daher im Rahmen des sogenannten „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz abziehbar.