Altpolicen, deren Verträge bis 2004 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Umständen zeitlich unbegrenzt steuerfrei. Die Voraussetzungen, damit die Erträge aus diesen Policen steuerfrei belassen werden, wären:
- Die Ausstellung der Police erfolgte bis zum 31.12.2004.
- Der Betrag der Ablaufleistung wird vollständig auf einmal ausbezahlt.
- Die Einzahlung des ersten Beitrags erfolgte spätestens bis zum 31.03.2005.
- Der Vertrag weist eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren auf.
- Mindestens fünf Jahre müssen Beiträge gezahlt worden sein.
- Erfolgt die Auszahlung der Ablaufleistung als monatliche Rente (sogenannte Leibrente), muss der Ertragsanteil versteuert werden. Dieser Anteil hängt vom Alter ab, mit dem Sie sich die Kapitallebensversicherung auszahlen lassen: Je früher Sie in den Ruhestand gehen, desto höher ist der steuerpflichtige Ertragsanteil. Beispielsweise beläuft sich der Ertragsanteil bei einem 65-Jährigen auf 18 %, während er für einen 55-jährigen Ruheständler 26 % beträgt.
- Die Einnahmen müssen Sie dem zu versteuernden Einkommen hinzurechnen, das Sie in Ihrer Steuererklärung angeben.
Folgende Ausnahmen von der Steuerfreiheit bestehen:
- Bei einer schädlichen Verwendung unterliegen die rechnungsmäßigen Zinsen bei Kündigung oder Fälligkeit nach 2008 der Abgeltungsteuer mit pauschal 25 % und nicht mehr der individuellen Progression des Versicherten.
- Bei Verkauf eines schädlich verwendeten Vertrags unterliegt die positive Differenz zwischen Aus- und Einzahlung der Abgeltungsteuer, und ein Verlust kann als negative Kapitaleinnahme mit Zinsen oder Dividenden verrechnet werden.
Neupolicen (nach 2004 abgeschlossen) sind bei Fälligkeit, Verkauf oder Kündigung mit der Differenz zwischen Auszahlung und Summe der bis dahin bezahlten Prämien steuerpflichtig. Verluste können andere positive Kapitaleinnahmen ausgleichen.
Grundsätzlich unterliegen Kapitallebensversicherungen seit dem 01.01.2009 dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 % – unabhängig von der eigenen Progression und der Höhe der Kapitaleinnahmen. Das ist im Gewinnfall positiv, denn die Auszahlung auf einen Schlag führt nicht mehr zum Progressionssprung für das übrige Einkommen des Versicherten.
ACHTUNG: Die positive Differenz zwischen Auszahlung und Prämiensumme unterliegt jedoch lediglich mit 50 % dem individuellen Steuersatz, sofern bei Kündigung oder Fälligkeit
- die Laufzeit zumindest zwölf Jahre betragen hat und
- der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bereits den 60. Geburtstag gefeiert hat – bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012 den 62. Geburtstag.
Dies hat allerdings den Nachteil, dass sich ein Verlust ebenfalls nur zur Hälfte als negative Kapitaleinnahme auswirkt. Die Versicherung hält bei Auszahlung zunächst 25 % Kapitalertragsteuer von den kompletten positiven Kapitaleinnahmen ein; erst über die Veranlagung erfolgt dann die Korrektur beim Finanzamt auf die Hälfte des Ertrags. Bei diesem Halbeinkünfteverfahren ist allerdings zu beachten, dass es bei hohen Auszahlungen weiterhin zum Progressionssprung für das übrige Einkommen kommt.
Bei der privaten und betrieblichen Altersversorgung beträgt das Mindestrentenalter für Verträge, die seit dem 01.01.2012 abgeschlossen werden, 62 Lebensjahre.
Das betrifft die privilegierte Halbierung der Kapitaleinnahmen mit der tariflichen Einkommen- statt der pauschalen Abgeltungsteuer bei Auszahlung oder Kündigung. Bei ab dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträgen beträgt das Alter 62 Jahre. Bis Ende 2011 abgeschlossene Altpolicen erhalten hinsichtlich des Alters von 60 Jahren Bestandsschutz.