Übernachtungskosten sind als Reisekosten abziehbar.

Als Werbungskosten abziehbar sind die tatsächlichen Übernachtungskosten, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten nicht steuerfrei erstattet hat. Übernachtungspauschalen sind nicht abziehbar. Der Aufwand für ein Hotel muss durch Belege nachgewiesen werden.

Der Arbeitgeber darf bei Inlandsreisen entweder die nachgewiesenen Übernachtungskosten steuerfrei an den Arbeitnehmer erstatten oder ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 €. Für Übernachtungen im Ausland kann er die Übernachtungskosten (ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen) mit bestimmten vom BMF festgelegten Pauschbeträgen steuerfrei erstatten (siehe Punkt 11).

Aus Hotelrechnungen müssen Sie die Kosten für Frühstück sowie Mittag- und Abendessen herausrechnen. Werden diese Kosten in der Rechnung nicht separat ausgewiesen, sind bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden im Inland pro Übernachtung für ein Frühstück 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 40 % des am Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen abzuziehen. Damit ergeben sich folgende Kürzungsbeträge im Inland:

  • 5,60 € für ein Frühstück,
  • 11,20 € für ein Mittag- oder Abendessen.