Bezüglich der abziehbaren Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wird zwischen eintägiger und mehrtägiger Auswärtstätigkeit unterschieden.
Für eine eintägige Auswärtstätigkeit im Inland ohne Übernachtung, bei der ein Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, steht ihm eine Pauschale von 14 € zu.
Auch bei Auswärtstätigkeiten, die über Nacht (also über zwei Kalendertage verteilt) ausgeübt werden, kann die 14-€-Pauschale zum Zug kommen. Die auf die beiden Tage entfallenden Abwesenheitszeiten können dabei zusammengerechnet werden.
Für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit (im Inland) mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann der Arbeitnehmer (ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit) jeweils eine Pauschale von jeweils 14 € ansetzen. Unerheblich ist dabei, ob er die Reise von der Wohnung, der ersten Tätigkeitsstätte oder einem anderen Einsatzort aus antritt.
Für die Kalendertage der auswärtigen beruflichen Tätigkeit, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist (sog. Zwischentage), steht ihm eine Pauschale von 28 € zu.