Zuckerrübenlieferrechte sind immaterielle Wirtschaftsgüter, die, soweit sie entgeltlich erworben wurden, mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren sind. Dies gilt sowohl für an den Betrieb als auch für an Aktienbesitz gebundene Zuckerrübenlieferrechte.
Die ursprünglich zum 30.09.2015 auslaufende Zuckermarktordnung (ZMO) wurde bis zum 30.09.2017 verlängert. Mit dem dann folgenden endgültigen Wegfall der ZMO werden die entgeltlich erworbenen Zuckerrübenlieferrechte ihren Wert verlieren. Deshalb können Sie noch gehaltene Lieferrechte beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 linear über die – damals anzunehmende – Restnutzungsdauer bis zum 30.09.2015 abschreiben. Daneben kann auch eine Teilwertabschreibung in Frage kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Teilwert des Lieferrechts zum jeweiligen Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.